Ab wann wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld?
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![]() Mitglied seit 02.01.2008 |
meine Bekannte hatte eine Arbeitsstelle bis 30.11.2008. Vom 1.12.2008 bis 31.12.2008 war sie arbeitslos gemeldet. Vom 1.1.2009 bis 30.9. 2009 war sie wieder berufstätig. Die Firma mußte schliessen. Vom 1.10.2009 bis 30.08. 2010 hat sie Arbeitslosengeld I bezogen. Seit 1.9.2010 arbeitet sie Teilzeit. Der neue Chef ist absolut schlimm. Näheres dazu möchte ich hier nicht schreiben. Wie lange muß meine Bekannte dort aushalten, bis sie eventl. wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Ist hier jemand vom Fach, der mir das kurz erläutern kann. Danke eure Beefy |
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![]() Mitglied seit 02.03.2002 |
Es gäbe da noch eine Alternative:
Nicht so lange "aushalten" bis sie Anspruch auf Arbeitslosengeld hat sondern bis sie eine neue Stelle hat |
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![]() Mitglied seit 02.01.2008 |
Hallo Brigitte,
das wird sie sicherlich versuchen, aber wenn die Bedingungen so bleiben, dann wäre es besser sie geht sobald es halbwegs "vernünftig" ist. Beefy |
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![]() Mitglied seit 16.12.2003 |
genau das lag mir auch auf der Zunge - alten Job erst mal festhalten - und intensiv neuen suchen...
wenn sie selbst kündigt riskiert sie eh eine Sperrzeit, dafür müssen sehr triftige Gründe vorliegen um diese Sperrfrist zu vermeiden... ich würde deiner Freundin raten, sich Rat bei ner Gewerkschaft, Beratungsstelle zu holen wenn die Arbeitsbedingungen unzumutbar sind - und nicht über drei Ecken hier im CK... |
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![]() Mitglied seit 11.12.2005 |
Hallo zusammen!
Ohne jetzt als Fachfrau zu sprechen, ich gäbe immerhin zu bedenken, sie hat jetzt ja nur Teilzeit gearbeitet. Folglich wird wohl auch das Arbeitslosengeld niedriger ausfallen. Ich würde ihr raten, sich schnellstens eine neue Stelle zu besorgen und dann erst zu kündigen. Liebe Grüße Emmy - Ly Eine gute Köchin hat mehr Fett an den Händen als auf den Hüften! |
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![]() Mitglied seit 02.01.2008 |
HI,
danke für eure Tipps. Sind die, die ich meiner Bekannten auch gegeben habe. Es ist ein Familienbetrieb - keine Gewerkschaft. Die trifftigen Gründe zur Kündigung gibt es sicherlich, aber die haben immer einen Beigeschmack! Sie ist bereits auf Jobsuche, weiß aber nicht wie lange sie "nervlich" den jetztigen Job machen kann. Irgendwann ist eine "Schmerzgrenze" erreicht. Sie braucht auch keine Beratung zum Handling der Probleme im Job. Da kann ich ihr bestens beistehen. Ich dachte nur, hier kann mir jemand bzgl. Fakten Arbeitslosengeld helfen! Gruss Beefy |
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![]() Mitglied seit 16.12.2003 |
"Sie braucht auch keine Beratung zum Handling der Probleme im Job. Da kann ich ihr bestens beistehen"
Beefy - die Gewerkschaft kann dir sehr wohl Tipps geben, wie du aus einem schwer zu ertragenden Job rauskommst ohne Sperre des Arbeitslosengeldes... da du hier nachfragen muss scheint du ja zumindest nicht auf alle Fragen Antworten zu haben - und manchmal ists sinnvoller Fragenden zu sagen "ich kenn mich da auch nicht aus - erkundige dich doch bei xxx" - |
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![]() Mitglied seit 02.01.2008 |
Hi Grisou,
ich meinte mit Beistehen, den seelisch - moralischen Bereich. An welche Gewerkschaft soll sie sich denn wenden? Das Unternehmen ist an keine Gewerkschaft angeschlossen. beefy |
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![]() Mitglied seit 15.11.2005 |
Hi,
beefy, ich weise mal vorsichtig darauf hin, dass Gewerkschaften Arbeitnehmersache sind. Grüße von Brigitte |
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![]() Mitglied seit 13.06.2005 |
Hallo Beefy,
Ich finde es gut, wenn Du versuchst Deiner Bekannten zu helfen. Es tut ihr sicherlich gut, wenn sie weiß, wie es "danach" aussehen könnte. Das hier habe ich auf den Seiten der Argentur für Arbeit gefunden: Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben. Kurze Anwartschaftszeit Besonderheiten Kurze Anwartschaftszeit Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen. Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet. Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird. zum Seitenanfang Besonderheiten Zeiten ohne Entgeltzahlung Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt. Verlängerung der Rahmenfrist Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre. Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können. Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden: Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren, Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben, Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung, Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz. Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist. --- Gruss Trenette |
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![]() Mitglied seit 08.06.2004 |
Hallo!
Also ich seh da schwarz, Ihren Anspruch auf ALG I hat erschöpft und erst nach 12 Monaten hat sie einen neuen für 6 Monate. Da die o.g. befristeten Jobs wohl nicht zutreffen, ist die "kurze Anwartschaft" nicht anwendbar. Es bleibt ihr nur, sich schnellstens was neues zu suchen oder schlimmstenfalls eben mit ALG II vorlieb zu nehmen. Das ALG I dürfte ohnehin bei Teilzeitbeschäftigung so niedrig sein, dass man sowieso ergänzendes ALG II beantragen müsste. Wenn Sie allerdings nicht bedürftig ist, weil jemand unterhaltspflichtig ist oder sie Vermögen hat, dann fällt auch das weg. Wenn die finanzielle Lage entsprechend ist und ich es wirklich nicht mehr aushielte und evtl noch gar nix in Aussicht ist, würde ich mich halt dann damit durchschlagen und noch intensiver suchen, auch in anderen Sparten und niedriger qualifizierten Jobs etc. LG Angelika |
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