Bei EBAY-Amerika mitbieten - habt Ihr Erfahrung mit der Bezahlung?
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![]() Mitglied seit 09.04.2002 |
Hat von Euch schonmal jemand Sachen bei ebay.com (also Amerika) ersteigert? Wie lief das mit der Bezahlung? Der Verkäufer, den ich im Auge habe, bietet PayPal an. Soweit ich weiß, ist das ja für internationale Zahlungen geeignet. Wie sieht das mit den Gebühren für PayPal aus? Hat jemand vielleicht einen Link für weiterführende Informationen? Wie lange dauert dann so eine Sendung (normaler Großbrief) aus den USA? Wäre lieb, wenn Ihr eine Antwort auf meine Fragen hättet! Liebe Grüße, Putzi74 |
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![]() Mitglied seit 26.09.2003 |
hallo Putzi74
über paypal kostet dich die sache keinen cent, ausser die auslandsgebühr deiner kreditkarte welche du haben mußt. und keine angst paypal ist absolut sicher. lieferzeiten sind unterschiedlich. ich habe zwischen 5 tage und 6 wochen schon alles gehabt. einziges problem, der eutsche zoll. alle eigeführten waren werden verzollt. bestehe auf eine kleine rechnung im paket und las dir diese summe mitteilen, damit diese beim zollamt abgeglichen werden kann WICHTIG gruß smurfer |
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![]() Mitglied seit 15.08.2002 |
Hallo Putzi,
ich habe zwar noch nicht in Amerika gekauft, aber umgekehrt. PayPal ist eine feine Sache - ich kann es nicht nutzen, da ich keine Kreditkarte habe. Hier ist der Link: PayPal Eine weitere Möglichkeit wäre Bidpay, falls der Verkäufer Interesse daran hat. Hier mal ein Link: Bidpay Oder Du fragst ihn, ob Du das Geld cash schicken kannst. Das machen die Amerikaner nicht gerne, weil es verboten ist. Die reagieren auf diese Sachen oft sehr allergisch. Auch mit der Zollgeschichte ist oft nicht viel Cooperation zu erwarten. Da kannst Du hier mal stöbern: Zoll So viel Spaß Petra |
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![]() Mitglied seit 17.01.2002 |
Hallo Putzi74,
ich habe schon mehrmals bei amerikanischen Auktionen mitgeboten. Da ich meine Kreditkarten-Nr. bei Paypal nicht hinterlegen will, habe ich immer vor dem Gebot gefragt, ob ich das Geld in bar schicken kann. Hat bis auf das letzte Mal gut geklappt. Die 7 Dollar der letzten Auktion habe ich abgeschrieben. Der Verkäufer teilte mir nach ca. 2 Monaten auf meine Anfrage, wo die Ware bleibt, mit, er habe das Geld nicht erhalten. Hat wohl darauf gewartet, dass ich nochmal Geld schicke. Bei allen anderen Verkäufern hat es super geklappt. Die Ware ist in 2 - 3 Wochen immer da gewesen. Bei Beträgen um die 10 - 15 Dollar brauchte ich keinen Zoll zu zahlen. Da müsstest du mal nachfragen, ab welcher Summe Zollgebühren anfallen. Achtung: Bei der Zollberechnung wird das Porto zum Warenwert gerechnet! Da ich aber nur Bücher und CDs auf diese Weise kaufe, regele ich das jetzt alles über Amazon.com. Die haben auch einen \"Gebraucht-Markt\" wie Amazon.de, d.h. Amazon belastet die Kreditkarte mit dem Kaufbetrag/Versandkosten und leitet das Geld an den Verkäufer weiter. VG Kira |
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![]() Mitglied seit 09.04.2002 |
Hallo zusammen,
danke für Eure zahlreichen Tips. Durch die Links hab ich mich auch schon durchgearbeitet. Und auch verstanden. Außer der Zoll-Seite: da verstehe ich nur Bahnhof. Liegt wohl daran, daß es auch wieder nur eines von vielen Ämtern ist... Demzufolge hätte ich dann doch noch ein paar Fragen zum Zoll: Wie kriege ich den raus, wo die Höchstgrenze für Bücher / Zeitschriften liegt? Ist es egal, um was für Waren es sich handelt? Wenn ich dann auch Zoll bezahlen muß, wie läuft das ab? Wird das Paket / der Brief erst geöffnet und kontrolliert, was drin ist? Und wie und wo muß ich das dann bezahlen? Oh man.... ich hab gar keine Ahnung davon... Vielleicht hant Ihr ja noch die eine oder andere Antwort für mich auf Lager! Einen schönen Sonntagnachmittag Euch allen! Liebe Grüße! Putzi74 |
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![]() Mitglied seit 17.01.2002 |
Hallo Putzi74,
ja, der Zoll macht die Sendung ggf. auf und kontrolliert den Inhalt. Wenn Zoll zu bezahlen ist, wird der von der Post eingzogen. D.h. du hast eine Benachrichtigung im Briefkasten und must damit zu deiner Post gehen. Nach Bezahlung kriegst du deine Post. Ich habe jetzt wieder ein Buch für 10 Dollar erhalten und brauchte keinen Zoll zu bezahlen. Ich hoffe, das hilft dir schonmal weiter. Grüße Kira |
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![]() Mitglied seit 15.08.2002 |
Ich schaue mal was sich so findet :
Bestimmungen im Postverkehr Sendungen, die im Postverkehr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder aus diesem ausgeführt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Postverkehr ist die Beförderung von Waren in Postsendungen, die nach den Vorschriften des Weltpostvertrages durchgeführt wird. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland bei Postsendungen, die durch die Deutsche Post AG befördert werden, der Fall. Der Begriff einer Postsendung (z.B. Brief, Päckchen, Paket) richtet sich ausschließlich nach den Postvorschriften. Ebenso bewertet auch die Zollverwaltung diese Sendungen. Die in Briefen, Päckchen und Paketen beförderten Gegenstände sind Waren im zollrechtlichen Sinne, da es sich dabei um bewegliche Güter aller Art handelt. Alle Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder aus diesem ausgeführt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Dies gilt auch für Postsendungen. Damit sind Waren aus Ländern, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gehören (Drittländer) bei einer Zollstelle zu gestellen, das bedeutet vorzuführen. Genauso sind die Zollvorschriften zu beachten, wenn Waren mit der Post in ein Drittland versandt werden. Für die Ein- und Ausfuhr von Waren im Postverkehr existieren jedoch einige Sonderbestimmungen, die von den allgemeinen zollrechtlichen Regelungen abweichen und das Verfahren vereinfachen sollen. Hinweis: Briefe, Päckchen und Pakete können auch von anderen Dienstleistungsunternehmen als der Deutschen Post AG befördert werden. Diese Unternehmen sind im Hinblick auf die Zollbehandlung jedoch \"normale\" Speditionen. Die nachfolgenden, die Deutsche Post AG betreffenden, Ausführungen sind daher auf diese Unternehmen nicht übertragbar. Postsendungen aus Ländern des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft werden regelmäßig nicht von der deutschen Zollverwaltung behandelt, da sie im Binnenmarkt befördert werden. Sofern die Deutsche Post AG allerdings Anhaltspunkte dafür besitzt, dass sich in der Postsendung Gegenstände befinden, die gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot verstoßen, legt sie auch diese Postsendung der zuständigen Zollstelle vor (Verbote und Beschränkungen). |
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![]() Mitglied seit 15.08.2002 |
Verbote und Beschränkungen im Postverkehr
Trotz Erleichterungen bei der Abfertigung von Waren für Privatpersonen im Postverkehr können nicht alle Waren und Produkte uneingeschränkt ein- und ausgeführt werden. Die Ein- bzw. Ausfuhr von bestimmten Waren ist beschränkt und nur unter besonderen Voraussetzungen (z.B. mit vorheriger Genehmigung) möglich, bei einigen Produkten gelten sogar absolute Ein- oder Ausfuhrverbote. Ergeben sich bei der Ein- und Ausfuhr von Postsendungen Anhaltspunkte dafür, dass für die in den Sendungen enthaltenen Waren Beschränkungen oder Verbote bestehen, werden diese Sendungen der Zollverwaltung zur weiteren Prüfung bezüglich der Zulässigkeit der Ein- oder Ausfuhr vorgelegt. Für Postsendungen bestehen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ordnung Waffen Verfassungswidrige Veröffentlichungen Pornografische Schriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit Arzneimittel Betäubungsmittel Lebensmittel zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt Artenschutz. Denken Sie bitte daran, dass auch bei der Versendung von Waren innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verbote und Beschränkungen zu beachten sind. Durch die Überwachung der oben genannten Ein- und Ausfuhrverbote leistet die Zollverwaltung einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Verbraucher und Umwelt. |
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![]() Mitglied seit 15.08.2002 |
Einfuhr im Postverkehr
Jede Postsendung aus einem Drittland muss grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden. Der Empfänger der Sendung hat aber nicht in jedem Fall die Zollformalitäten selbst zu erfüllen. Alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren - auch Postsendungen - sind zu einer Zollstelle zu bringen und dort vorzuführen. Der Zollkodex nennt diesen Vorgang Gestellung. Für den Postverkehr gibt es jedoch Ausnahmen von der Gestellungspflicht. Gestellungsbefreite Sendungen werden ohne Beteiligung der Zollbehörden direkt durch die Deutsche Post AG an den Empfänger ausgeliefert. Alle anderen Sendungen, die sogenannten gestellungspflichtigen Sendungen, müssen bei einer Zollstelle gestellt werden. Für die Waren einer gestellungspflichtigen Sendung ist darüber hinaus noch eine Zollanmeldung abzugeben. Darin müssen alle für die Verzollung notwendigen Angaben enthalten sein. Daraufhin errechnet der Zoll die zu zahlenden Einfuhrabgaben. Diese sind direkt zu bezahlen. Danach können auch gestellungspflichtige Waren dem Empfänger zugestellt werden. Sofern alle zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung benötigten Unterlagen vorliegen und der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt hat, vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG). Die von ihr an die Zollverwaltung vorgestreckten Einfuhrabgaben werden vom Empfänger bei Zustellung der Postsendung kassiert. Vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger nicht, weil für die Zollabfertigung erforderliche Unterlagen fehlen oder der Empfänger sich die Zollanmeldung selbst vorbehalten hat, erhält er eine schriftliche Benachrichtigung. Die Post teilt ihm darin mit, dass die für ihn bestimmte Postsendung beim zuständigen Zollamt abgegeben wurde. Der Empfänger muss sich dort melden und sich selbst um die Zollabfertigung seiner Sendung kümmern. Gleich, ob der Empfänger von der Deutschen Post AG vertreten wird oder nicht, er hat die anfallenden Einfuhrabgaben zu zahlen. In beiden Fällen ist der Empfänger Zollschuldner |
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![]() Mitglied seit 15.08.2002 |
Geschenksendungen aus dem Ausland oder ins Ausland
Geschenksendungen aus einem Mitgliedstaat der EG werden Ihnen ohne Erhebung von Einfuhrabgaben direkt zugestellt . Geschenksendungen von einer Privatperson aus einem Drittland (alle Staaten, die nicht Mitglied der EG sind) an eine Privatperson im Inland (Sendungen von Privat an Privat) sind jedoch nur dann einfuhrabgabenfrei, wenn ihr Warenwert nicht über 45 EUR liegt. Innerhalb dieser Wertgrenze dürfen aber die folgenden Höchstmengen nicht überschritten sein: Tabakwaren: 50 Stück Zigaretten oder 25 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; Alkohol und alkoholhaltige Getränke: 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr oder 1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 2 Liter nicht schäumende Weine; Parfüms/Eau de Toilette: 50 Gramm Parfüms oder 0,25 Liter Toilettenwasser; Kaffee: 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee. Geschenkpäckchen aus einem Drittland, deren Empfänger und/oder Versender eine Firma ist, sind nur einfuhrabgabenfrei, wenn ihr Warenwert nicht höher als 22 EUR ist. Von dieser Abgabenfreiheit sind jedoch Alkohol, Tabakwaren, Kaffee und Parfüms ausgenommen (Sendungen mit geringem Wert). Geschenksendungen können Sie ohne Zollformalitäten ins Ausland verschicken (Ausfuhr von Postsendungen). Bei Weihnachtspäckchen in ein Drittland ist es empfehlenswert, sich über die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes zu informieren. Die ausländischen Zollbehörden bieten i.d.R. ihre Auskünfte auch über das Internet - meist in der Landessprache - an. Nähere Einzelheiten zum Thema \"Zoll und der Postverkehr\" finden Sie auf den Internetseiten Bestimmungen im Postverkehr. Dort erfahren Sie unter anderem, warum der Zoll befugt ist, Ihre Postsendung zu öffnen (Darf der Zoll meine Postsendung öffnen?), für welche Waren trotz Überschreitung der Freigrenzen Zollvergünstigungen oder gar Zollbefreiungen gewährt werden (Abgabenerhebung bei präferenzberechtigten Waren), wie die Einfuhrabgaben berechnet werden (Das Verfahren der Abgabenfestsetzung) und wann Sie als Empfänger von Postsendungen bei der Erledigung von Zollformalitäten automatisch durch die Deutsche Post AG vertreten werden (Gestellungspflichtige Sendungen). |
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![]() Mitglied seit 15.08.2002 |
Ich bekam ein Geschenkpaket aus den USA und musste dafür Zoll bezahlen. Warum?
Auch bei der Einfuhr einer Geschenksendung aus den USA oder anderen Drittländern (d.h. Ländern, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören) in die Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich Einfuhrabgaben, d.h. Zoll sowie die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. andere Verbrauchsteuern zu entrichten. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. So sind bei Waren, die von einer Privatperson außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft an eine andere Person im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden, keine Einfuhrabgaben zu entrichten, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (= unentgeltlich) handelt, deren Gesamtwert den Betrag von 45 EUR nicht übersteigt. Bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette dürfen darüber hinaus bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden. Achtung: Die Wertgrenze lautet auf EUR, nicht US-$ oder eine andere Währung! |
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![]() Mitglied seit 15.08.2002 |
Ich habe in einem Drittland bei einem Versandhaus Waren bestellt. Bei der Berechnung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ist dem Zollamt ein Fehler unterlaufen: Die Transportkosten wurden mit verzollt.
Das war kein Fehler! Bei der Zollwertermittlung hat die Zollstelle den Wert einer Einfuhrware beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft zu ermitteln. Dieser Wert wird nicht nur durch den für die Ware gezahlten Rechnungspreis sondern z.B. auch durch Aufwendungen für Transport, Verpackungen und Ladekosten bis zur Grenze beeinflusst. Sind solche Kosten nicht im Rechnungspreis enthalten (z.B. bei \"Ab-Werk-Lieferung\"), so sind die mit der Beförderung verbundenen Kosten bis zum Ort des Verbringens über die Außengrenze der Gemeinschaft in den Zollwert einzubeziehen und damit auch einem Wertzoll zu unterwerfen. Nur wenn im Rechnungspreis der Ware schon die Transportkosten enthalten sind (z.B. bei \"Frei-Haus-Lieferung\") kann unter bestimmten Umständen der Wert der innerhalb der Gemeinschaft entstandenen Transportkosten aus dem Rechnungspreis herausgerechnet werden. Diese Regelung gilt aber nicht für den Postversand mit kommerziell verwendeten Waren. Postgebühren sind hier in voller Höhe in den Zollwert einzubeziehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Allerdings ist hier der Wert der Ware am ersten inländischen Bestimmungsort für die Abgabenerhebung heranzuziehen. Verstehe ich das richtig? Die Versandkosten werden nur beim gewerblichen Kauf verzollt nicht von privat? |
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![]() Mitglied seit 15.08.2002 |
Ha ... da isses ... hatte sich gut versteckt
Im Zollrecht gibt es offensichtlich immer andere Wertgrenzen. Wann muss ich welche Papiere ausfüllen? Ab/bis wann muss man keine Einfuhrabgaben zahlen? Unterschiedliche Wertgrenzen für Freimengen bzw. Kleinbeträge haben unterschiedliche rechtliche Hintergründe, und von jeder Regel gibt es möglicherweise Ausnahmen. Hier eine kleine, nicht abschließende Übersicht der wichtigsten Wert- bzw. Betragsgrenzen, die auf Ausnahmen (z.B. verbrauchsteuerpflichtige Waren) jedoch nicht eingeht! 0,51 EUR Kleinbetrag; Beträge unter 0,51 EUR werden grundsätzlich nicht erhoben. 10,23 EUR Kleinbetrag Einfuhrumsatzsteuer; wenn keine Zölle oder Verbrauchsteuern zu zahlen sind, sondern nur die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), und der Einführer die EUSt als Vorsteuer bei seinem Finanzamt absetzen kann, werden EUSt-Beträge bis 10,23 EUR nicht erhoben. 22 EUR Sendungen mit geringem Wert: Keine Einfuhrabgaben werden erhoben, wenn der Gesamtwert je Sendung 22 EUR nicht übersteigt. Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen: a) alkoholische Erzeugnisse b) Parfüms und Eau de Toilette c) Tabak und Tabakwaren. 50 EUR Muster und Proben Eine begrenzte Anzahl an Mustern und Proben in einer Sendung können bis zu einem Warenwert von 50 EUR abgabenfrei eingeführt werden. Weitere Bedingungen sind zu beachten. 45 EUR Freimenge für Sendungen von Privat an Privat Waren, die von einer Privatperson außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft an eine andere Person im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden, sind bis zu einem Gesamtwert von 45 EUR einfuhrabgabenfrei, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (= unentgeltlich) handelt und darüber hinaus bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden. 175 EUR Reisefreimenge für Einfuhren im Reiseverkehr aus Nicht-EG-Ländern 250 EUR 50 EUR Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 EUR je Einfuhrsendung von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 EUR je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut, einführen. 350 EUR Pauschalverzollung: Für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen oder in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen übersandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und deren Wert je Reisender oder je Sendung 350 EUR nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach pauschalierten Einfuhrabgabensätzen erhoben. Es gelten folgende pauschalierte Abgabensätze: Warenbezeichnung präferenzberechtigte Waren andere Waren Röstkaffee 2,91 EUR je kg 3,99 EUR je kg wenn außertariflich zollfrei: 2,91 EUR je kg löslicher Kaffee 6,65 EUR je kg 10,48 EUR je kg wenn außertariflich zollfrei: 6,65 EUR je kg Schaumwein 2,05 EUR je Liter 2,45 EUR je Liter Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein 1,99 EUR je Liter 2,20 EUR je Liter unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr (in Mengen bis zu 5 Litern) 13,75 EUR je Liter 14,06 EUR je Liter unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol. (in Mengen bis zu 5 Litern) 9,20 EUR je Liter 10,12 EUR je Liter zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen 6,24 EUR je Liter 6,80 EUR je Liter Zigaretten 0,09 EUR je Stück 0,11 EUR je Stück Zigarren und Zigarillos (in Mengen bis zu 250 Stück) 19 v.H. des Wertes*) 41 v.H. des Wertes*) Feinschnitt (in Mengen bis zu 1 kg) 34,26 EUR je kg 61,87 EUR je kg Pfeifentabak (in Mengen bis zu 1 kg) 36,81 EUR je kg 102,77 EUR je kg Vergaserkraftstoff 3,99 EUR je volle 5 Liter 4,24 EUR je volle 5 Liter Dieselkraftstoff 2,81 EUR je volle 5 Liter 2,81 EUR je volle 5 Liter andere Waren, ausgenommen Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 10 v.H. des Wertes 13,5 v.H. des Wertes *) des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit Die pauschalierten Abgabensätze vorstehender Tabelle gelten nicht, wenn die Waren in größeren als den dort bezeichneten Mengen eingeführt werden. Auch ist bei Bier eine Pauschalierung nicht zulässig. Für Bier sind die Abgaben immer nach den Abgabensätzen des Zolltarifs, des Umsatzsteuergesetzes und des Biersteuergesetzes zu ermitteln. Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht. |
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![]() Mitglied seit 15.08.2002 |
So das dürfte dazu erstmal alles sein
Hat Dir das geholfen putzi?? Lieben Gruß Petra |
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![]() Mitglied seit 09.04.2002 |
Hallo Petra,
man, warst Du fleißig! Das muß ich mir erstmal in aller Ruhe zu Gemüte führen! Hab vielen Dank für Deine Mühe! Liebe Grüße und bis bald (die eine oder andere Frage wird sicher noch auftauchen...)! Putzi74 |
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![]() Mitglied seit 22.10.2003 |
Hallo Putzi74,
in Berlin gibt es einen Herrn Mattig, der dort einen ebay-Laden führt und sich bestens auch mit Versteigerungen in USA auskennt. Man erreicht den Herrn unter 030/30810191 oder im Internet unter www.bestend.de. Gruß, Tirolerin |
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![]() Mitglied seit 16.10.2003 |
@Petra
also was ich jetzt hier alles gelesen habe ist ja der pure Wahnsinn, Du hast nicht nur dem Fragesteller einen tollen Dienst erwiesen auch den anderen die hier reinschauen und bei Ebay so einiges erstehen, da ich gerade dabei bin mir in den USA Stickpackungen zu ersteigern habe ich dafür hier sehr viel gelernt, ganz Herzlichen Dank! Hiermit verleiche ich dir den dankbarkeits Orden Nethas Dank am Bande K L A S S E Lieben Gruß Agnetha |
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