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Auszug aus Mietwohnung / Teppich

Vom 08.04.2010 08:53 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

00Seppel Küchenjunge


Mitglied seit 20.01.2010
144 Beiträge (ø0,17/Tag)
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Hallo Ihr Lieben...

meine Freudin zieht nächsten Monat aus ihrer Wohnung aus.
Sie hatte vor drei Jahren einen neuen Teppich reingelegt, weil der alte Teppich aussah wie "Sau".
Ganz grausam verlegt und wirklich kaputt und fleckig und hässlich.
So. Der neue Teppich ist in einem hellen beige. Hat auch schon zwei Brandlöcher von den ersten Einzugsfeiern abgekriegt.
Meint ihr, man kann die Löcher einfach mit Teppichresten stopfen oder
muss ein neuer verlegt werden vorm Auszug??
Im Mietvertrag steht nichts drin.

glg

Sepp
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Vom 08.04.2010 09:02 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

hubert50  Hendlgriller


Mitglied seit 29.11.2006
10.230 Beiträge (ø5,1/Tag)
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Sepp,
der neue Teppich ist doch deutlich besser als der alte Teppich. Flick die Brandlöcher, wenn Du willst und dann macht die Wohnungsübergabe. Wenn der Vermieter nichts sagt, ist doch alles in Ordnung. Und wenn er den Teppich anspricht, dann erinnert ihn an den alten kaputten Boden.
Ein freundliches Gespräch mit dem Vermieter und die Sache ist erledigt.


LG Hubert
"Rotwein ist für alte Knaben eine von den besten Gaben" Wilhelm Busch
\"\"
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Vom 08.04.2010 09:27 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

youtas  Chefkoch


Mitglied seit 21.02.2006
5.760 Beiträge (ø2,52/Tag)
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Hallo
Brandloecher kann man gut flicken, indem man an einer unauffaelligen Stelle, oder an mehreren, einige Fasern abschneidet und diese dann auf die ausgekratzen Brandloecher klebt, dann sieht man die Loecher kaum. Und wenn der Teppich sonst in Ordnung ist, dann wird es wohl keine Schwierigkeiten geben.
LG Youtas
_____________________
denkwürdige Zeiten sind das!
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Vom 08.04.2010 09:28 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

fine Chefkoch-Moderator Sternekoch


Mitglied seit 17.02.2001
19.069 Beiträge (ø4,63/Tag)
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Guten Morgen,

so etwas regelt der Mietvertrag nebst Übergabeprotokoll - gibt es darin keine Angaben?

Gruß von
fine
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Vom 08.04.2010 09:30 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

bender Sternekoch


Mitglied seit 17.01.2002
15.110 Beiträge (ø3,99/Tag)
Speziell um Teppichlöcher zu stopfen gibt es kleine Lochschneider, mit denen man erst das Loch ausstanzt und es dann mit einem passend ausgestanzten Stück Teppich verschliesst. Das setzt natürlich vorraus, dass man noch ein Stück Ersatzteppich hat oder das Ersatzstück an einer Stelle entnimmt, wo man es später nicht sieht. Diese Lochschneider gibt es in fast jedem Baumarkt.

Damit der Flicken hält muss man das ganze natürlich mit dem Untergrund verkleben.
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Vom 08.04.2010 19:32 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

Milkamuh Kartoffelschäler


Mitglied seit 08.12.2004
373 Beiträge (ø0,14/Tag)
Hallo,

zur Not - also wenn der Vermieter die Reparatur oder den Austausch des Teppichs verlangt - würde vielleicht auch die Haftpflichtversicherung Deiner Freundin bzw. die der Besucher, die die Brandflecken verursacht haben, einspringen. Ist ja ein Schaden an fremden Eigentum und je nach Vertrag übernimmt das die Haftpflicht.

LG
Milkamuh
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Vom 08.04.2010 20:11 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

Monte03 Smutje


Mitglied seit 04.11.2006
197 Beiträge (ø0,1/Tag)
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Hallo Sepp,

da das Thema viel mit Rechtsprechung zu tun hat, hier ein Auszug von Urteilen zu diesem Thema (hab's mir leicht gemacht und kopiert *ups ... *rotwerd* ):

Grundsätzlich gilt: Der Mieter muss einen mitgemieteten Teppichboden pfleglich behandeln. "Dazu gehört auch, dass er ihn von Zeit zu Zeit angemessen reinigt", heißt es beim Deutschen Mieterbund. Ohne weitere Vereinbarung sei eine Grundreinigung beim Auszug jedoch Sache des Vermieters, eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die den Mieter zur Reinigung verpflichtet, allerdings zulässig. Doch gehört die Teppichreinigung nicht automatisch zu den Pflichten im Rahmen von vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen. Denn dieser Begriff lässt sich umschreiben mit "malermäßige Instandhaltung". Dazu zählt unter anderem alles, was beim normalen Wohnen abgenutzt und mit "Farbe, Tapeten und Gips" erneuert werden kann: Das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Zu den Schönheitsreparaturen gehört also nicht die Erneuerung des infolge normalen und damit vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissenen Teppichbodens. Eine normale Abnutzung ist durch die Miete abgegolten. Auch sei die Erneuerung von verschlissenem Teppichboden nicht "mit dem Streichen anstrichfähiger Fußböden gleichzusetzen, sondern ist ebenso wie die Holzdiele, das Parkett oder der PVC-Fußbodenbelag Teil des eigentlichen Fußbodens", so der DMB. Eine notwendige Erneuerung müsse der Vermieter auf eigene Kosten vornehmen (OLG Hamm, Az. 30 REMiet 3 / 90). Ein bereits zehn Jahre alter Teppichboden habe seine übliche Nutzungsdauer ohnehin hinter sich, meinte das Amtsgericht Köln; wenn "noch dazu Laufspuren vorhanden sind, ist der Vermieter verpflichtet, im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht diesen zu erneuern" (Az. 213 C 501 / 97).

Im Einzelfall kann bei verschlissenem oder beschädigtem Teppichboden, der vom Vermieter verlegt wurde, sogar eine Mietminderung in Betracht kommen, sofern der Vermieter diesen gemeldeten Mangel nicht beseitigt. Das Landgericht Kiel orientierte sich in einem Fall an den Wertermittlungsrichtlinien des früheren Bundesbauministeriums von 1991, wonach die Lebensdauer von Textilbelägen lediglich fünf bis zehn Jahre betrage (Az. 1 S 276 u. 277 / 96). Bei einem gar 20 Jahre alten PVC-Boden sei, so das AG Kassel, auch bei übermäßiger Abnutzung kein Schadensersatz mehr zu leisten (Az. 451 C 721 / 95). Und: "Aufhellungen des Teppichbodens sowie zwei kleine Brandlöcher rechtfertigen noch nicht den Anspruch des Vermieters auf komplette Auswechslung des Teppichbodens" (LG Lüneburg, Az. 4 S 495 / 90).

Hoffe ich konnte ein bisschen helfen, denn demnach müßt Ihr keine Bedenken haben!

Gruß
Monte
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