Kann der Makler Provision einfordern?
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![]() Mitglied seit 14.11.2002 |
hab mal ne Frage an das Expertenteam. Also: Ich hab vor zwei Tagen auf einer Internetseite, eine Mietwohnung für meine Schwester gesucht. Da sie keinen PC hat, hab ich ihr meine Hilfe angeboten. Nun stand da eine Wohnung, welche zu den Wünschen meiner Schwester passte und ich hab an das Maklerbüro eine kurze Mail mit Absender und Telefon meiner Schwester geschrieben, dass sie interessiert sei und eine Besichtigung wünsche. Am folgenden Tag hab ich ihr über diese Wohnung erzählt. Ihr kam das sehr komisch vor, denn sie hatte morgens in einer Anzeigenzeitung fast den gleichen Text einer Privatanzeige gelesen, außer, dass die Wohnung in einem anderen Ort sein solle und die Quadratmeterzahl bis auf 2, 3 Quadratmeter unterschiedlich war. Donnerstagabends hatte sie dann auch tatsächlich einen Besichtigungstermin mit der Vermieterin und die Wohnung gefällt ihr sehr gut. Am nächsten Tag (Freitag) war dann vom Maklerbüro eine Mail mit folgendem Text in meinem Postfach: Hallo Frau…, leider hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen, die Wohnung befindet sich in ……… und nicht in ……… Wenn weiterhin noch Interesse besteht melden Sie sich bitte nochmals per email. Mit freundlichen Grüßen Worauf ich nur kurz antwortete. Diesmal mit meinem E-Mail-Absender Sehr geehrter Herr H., nein, danke. Meine Schwester ist mittlerweile selbst fündig geworden. Mit freundlichen Grüßen P. Was meint Ihr. Falls zwischen meiner Schwester und der Vermieterin nun ein Mietvertrag zustande käme, kann der Makler dann die Provision fordern? Ich weiß die Makler, das ist so eine Sache. Und ich hab ein ganz schlechtes Gewissen, Aber in diesem Fall hatten wir schließlich keine Adresse oder Telefonnummer erhalten. Im Gegenteil, meine Schwester hatte die Wohnung schon gesehen, bevor die oben genannte Mail vom Makler kam. Bin mal gespannt auf Eure Antworten. Ich bedank mich schon jetzt bei und grüße euch ganz lieb. Petty |
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![]() Mitglied seit 06.12.2004 |
Hallo Petty,
eins vorne weg wissen tue ich es nicht. Deine Schwester hat nichts unterschrieben von daher wird Ihr kein Nachteil entstehen. Es könnte nur sein dass die Vermieterin darauf besteht, dass alles formelle über den Makler läuft und dann würden entsprechende Kosten anfallen. Mein Vater hat als er neue Mieter suchte auch immer einen Makler beauftragt, aber mit diesem vereinbart, dass auch er selber weiter nach einem Mieter suchen wurde. Wenn er dann zuerst jemanden fand, lief alles weitere ohne Makler. LG Cassiopaia |
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![]() Mitglied seit 03.01.2005 |
Hallo,
na ganz schlau bin aus Deinem Text nicht geworden. Aber ich gebe Dir hierzu mal folgende Hinweise: Wenn die Vermieterin ihrem Makler einen alleinigen Vermarktungsauftrag gegeben hat, darf sie selbst die Wohnung nicht vermieten. Der Makler setzt Kosten ein (Anzeigen, Telefongespräche, Wohnungsbesichtigungen usw.) und erziehlt seinen Verdienst durch die Maklerprovision. Ein solcher Maklervertrag ist in aller Regel zeitlich begrenzt. Auf jeden Fall ist es unüblich einen Makler zu beauftragen und gleichzeitig sich selbst um die Vermietung der Wohnung zu kümmern. Kommt allerdings immer auf das intere Vertragsverhältnis an. Also Vorsicht und im Vorfeld mit der Vermieterin und Makler alles abklären. Im Vorfeld einer eventuellen Vermietung sollte man sich selber nicht schon Streß machen, der für ein künftiges Mietverhältnis sicher nicht zum Vorteil ist. L. G. Schiffskombueese |
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![]() Mitglied seit 09.07.2006 |
Hallo,
meiner Meinung nach eindeutig nein. Allerdings auch ich bon aus Deinerm Text nicht ganz schlau geworden. Aber Fakt scheint zu sein: Auf einer iInternetseite steht eine Wohnung mit Adresse. Allein das ist schon für einen Makler sehr unüblich, es sei denn er hat einen Alleinauftrag des Eigentümers. Es stellt sich heraus, daß diese Adresse gar nicht stimmt und Du, bzw Deine Schwester lesen eine andere Anzeige mit der richtigen Anschrift und abweichenden Angaben über Größe, verhandeln dort mit dem Eigentümer, der auch nichts von einem Makler sagt und mieten. aus die Maus. Der Makler hat durch sein eigenes Vreschulden eine flache Adresse angegeben und unzutreffende Angaben gemacht. Ihr habt unabhängig und in nicht täuschender Weise ehandelt und mit dem Eigentümer abgeschlossen. Ein völlig unabhängiges Rechtsgeschäft, zumal mit dem Makler direkt kein Vertragsverhältnis bestand, aus dem er Forderungen ableiten könnte. LG rodaroda |
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![]() Mitglied seit 14.11.2002 |
Hallo,
erstmal vielen Dank für Eure Antworten. Entschuldigt bitte, falls ich mich missverständlich ausgedrückt haben soll. Rodaroda: Aber Fakt scheint zu sein: Auf einer iInternetseite steht eine Wohnung mit Adresse ……. Nein, da stand nur der Ortsname. Keine Straße, keine Hausnummer. Bei der Anzeige stand als Vermittler die Immobilienfirma, klar mit Adresse usw. wie es auf einer Anbieterseite so üblich ist. Aber ich denke auch, dass er keine Forderungen stellen kann. Hätte er mir in seiner Mail gleich die vollständige Adresse mitgeteilt, sehe die Sache anders aus. Was mich drückt ist eben nur, dass er den Namen, die E-Mail-Anschrift und auch die Tel.-Nr. besitzt. Danke für eure Antworten und liebe Grüße Petty |
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![]() Mitglied seit 04.11.2007 |
ich wäre mir nicht so sicher, dass die Vermieterin nicht auch privat suchen darf.
Also wir suchen auch Wohnungen und da ist es öfters so, dass die Vermieter Makler haben und zusätzlich selbst suchen. Weshalb sollte sie Provision bezahlen? Sie hatte über den Makler ja nicht einmal einen Besichtigungstermin vereinbart. |
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![]() Mitglied seit 17.01.2002 |
Hallo,
also Fakt ist: Wenn ein Vermieter oder ein Eigentümer eines Objektes einem Makler einen Alleinauftrag erteilt, darf er IMMER selbst auch tätig werden Alleinauftrag hat nur die Bedeutung, das kein anderer Makler beauftragt wird. Aber der Eigentümer hat immer das Recht, selbst zu vermieten oder zu verkaufen, auch wenn er einen Makler beauftragt hat. Selbst wenn der Makler ihm dieses Recht im unterzeichneten Vertrag abspricht, ist dies rechtswidrig!!! Ein Alleinauftrag im Vermietungssektor ist zudem äußerst ungewöhnlich. Dies geschieht in der Regel nur bei Verkäufen. Aber so wie der Fall geschildert ist, hat der Makler keinen Anspruch auf Provision. LG llhusa |
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![]() Mitglied seit 22.02.2005 |
Zur weiteren Vertiefung der Verwirrung:
Ob Alleinauftrag oder nicht, ist gegenstandslos. Sobald die Bemühungen des Maklers dazu geführt haben, dass die Wohnung vermietet wurde, ist die Provision fällig. Ich habe es aber so verstanden, dass der Besichtigungtermin direkt zwischen Mieter und Vermieter vereinbart und ausgeführt wurde. Auch sonstige Leistungen sind durch den Makler nicht erfolgt (z. Bsp. Übersendung eines Exposes). In diesem Fall wird keine Provision fällig. Ich habe von einem "Hardcore-Gegenbeispiel" gelesen, dass ein Käufer eines Hauses bei einem Makler ein Expose angefordert hat und mit einem anderrenMakler den Besichtigungstermin durchgeführt hat. Der Käufer musste an beide Makler die vollständige Courtage bezahlen. Also Vorsicht.... lieber im Garten selbst bauen... Frank |
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