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••••• Ärger mit Parkettleger •••••

Vom 05.02.2007 14:43 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

justbuildit Küchenjunge


Mitglied seit 07.09.2004
179 Beiträge (ø0,06/Tag)
Hilfe!

nach langem hin und her haben wir endlich unseren neuen Parkettboden bekommen. Bei der Abnahme des Bodens bemerkten wir mit einlackierte Schmutzpartikel (vor allem unter den Heizungen), einige einlackierte Haare, Tropfstellen des Lackes und nachgebesserte Stellen auf der Versiegelung, die mehr glänzten als der Rest des Raumes.
Wir weigerten uns zu zahlen und der gute Mann gelobte nachzubessern:
Also Schleifmaschine ausgepackt, angeschliffen und drüberlackiert ........
Nächste Abnahme: Pinselhaar einlackiert, wieder unterschiedlicher Glanz usw. Wieviel muss ich mir gefallen lassen, wie oft hat er das Recht zum Nachbessern und wann darf ich einen anderen Parkettleger beauftragen um den Unsinn auszubessern?

LG, Justbuildit



...... und wenn der Tag schon nicht dein Freund war, so war er wenigstens dein Lehrer.
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Vom 05.02.2007 15:03 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

Memelie Hendlgriller


Mitglied seit 22.03.2005
6.243 Beiträge (ø2,38/Tag)
Hi!

Also wenn es wirklich merkliche Fehler sind, bist Du da absolut dazu berechtigt, zumal: unsere Bodenversiegelung haben wir mit der Schaumstoffwalze aufgetragen. Wieso in aller Welt nimmt der für LACK einen PINSEL???
3x darf er nachbessern.
Dann kannst Du wandeln, mindern oder tauschen.
In dem Fall wäre Minderung ok und Du bezahlst vom zurückgehaltenen Geld einen anderen Handwerker! Dokumentier bitte alles mit Bildern und Zeugen, wenn er klagt, brauchst Du Beweise!

Grüße
Melli
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Vom 05.02.2007 15:23 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

vollholz Hendlgriller


Mitglied seit 03.02.2004
7.502 Beiträge (ø2,47/Tag)
Hi,
wieviele einlackierte Pinselborsten sind es denn? 2? 20? 200?
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer Anspruch auf 2 Nachbesserungen.
Je nach Lackart ist Pinselauftrag durchaus fachgerecht, insbesondere bei 1-komponentigen Wasser-Acryllacken.
Welches Holzart und welches Parkett ist es denn?
Grüße,
Jens
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Vom 05.02.2007 15:37 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

gwexhauskoch Sternekoch


Mitglied seit 14.02.2005
18.273 Beiträge (ø6,87/Tag)
Hallo,

grundsätzlich sind die Nachbesserungen so lange zu machen, bis BERECHTIGTE!!!! Mängel beseitigt sind - so und nichts anderes!

Wenn der AN eine Nachbesserung verweigert, muss eben ein Gutachter beauftragt werden, die Notwendigkeit einer solchen festzustellen.

Können sich AG und AN nicht auf einen Gutachter einigen, muss ein Gericht diesen bestellen (gerichtliches Feststellungsverfahren). In diesem Fall sind vom Antragsteller die Kosten dafür vorzustellen - hier ist es der AG!

ALSO NICHT WIE HIN ZUM ANWALT!!!! Der kann u. U. das Notwendige unternehmen, damit der AN die Beweisführungkosten vorstrecken muss!

Aber ich möchte nochmals betonen: nur berechtigte Mängel sind zu beseitigen (in der jüngsten Rechtsprechung wurde übrigens die bisherige Handhabung bezüglich einer Verhältnissmäßigkeit zu Gunsten des AG gekippt!)

Ich kenne zur Genüge auch den aktuellen Sport des \"Handwerker-Abzockens-durch-unberechtigte-Mängelstellung\" bis zum Abwinken!

Also immer leben und leben lassen!



gwexhauskoch
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Vom 05.02.2007 16:01 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

justbuildit Küchenjunge


Mitglied seit 07.09.2004
179 Beiträge (ø0,06/Tag)
Hallo,

erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

Also prinzipiell will ich gar keine Minderung, sondern eine ordentliche Arbeit – zumal für das ordentliche Geld ....... Mir ist schon bewusst, dass es sich hier nicht um technische, sondern um optische Mängel handelt.

Verwendet wurde ein Eichenparkett, Mosaik, 10mm, mit Einkomponenten-Wasser-Acryllack. Es sind gewiss 15-20 Pinselborsten einlackiert worden, je länger ich draufsehe, desto mehr finde ich – ich meine stehend und nicht auf dem Boden herumkriechend..........

In etwa 5 von insgesamt 13 Räumen sind matte oder auch mehr als der Rest glänzende Stellen in einer Größe von10x10cm bis 50x50cm zu finden, insgesamt 9 Stück.

Da die Behebung vermutlich einen großen Aufwand darstellt wird mir der Parkettleger wohl eine Minderung vorschlagen. Wieviel ist da berechtigt und was mir lieber wäre, kann ich auf eine zweite Nachbesserung bestehen?

LG, Justbuildit
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Vom 05.02.2007 17:39 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

gwexhauskoch Sternekoch


Mitglied seit 14.02.2005
18.273 Beiträge (ø6,87/Tag)
Hallo,

ich kann zu diesem Gewerk nur \"aus dem Bauch\" antworten, da ich die Toleranzen für diese Leistungen nicht genau kenne, aber der sagt, da wirst du Pech haben und damit leben müssen! Oder den von mir beschriebenen juristischen Weg gehen müssen - mit imho geringen Erfolgsaussichten.


gwexhauskoch
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Vom 05.02.2007 18:09 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

vollholz Hendlgriller


Mitglied seit 03.02.2004
7.502 Beiträge (ø2,47/Tag)
Hallo auch noch mal,
15 Borsten in 13 Räumen sind was für die Schmunzelecke. Wirklich. (Es gibt das Klischee von dem letzten Wort Deines erstem postings, ja das gibt es... Sich auf dem Boden wälzen vor Lachen)
Abweichungen im Glanzgrad hingegen sind was anderes und via I-Net nicht zu beurteilen.
Es gibt bei den HWK`s (ggf. IHK`s) Schiedsstellen, die sowas ohne großen Kostenaufwand, vor allem aber zügig regeln. Besser wäre natürlich eine Einigung ohne Zwang. Vielleicht kriegt Ihr das noch hin.
Viel Glück,
Jens
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Vom 05.02.2007 18:20 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

schnatter200 Smutje


Mitglied seit 26.06.2005
214 Beiträge (ø0,08/Tag)
Hallo,
ich würde dem Handwerker eine schriftliche Mängelanzeige per Einschreiben schicken. Die Mängel genau aufführen und angeben das Du mit der Nachbesserung nicht zufrieden bist. Dann einen Termin, mit genauem Datum, für die Ausführung angeben sonst würdest Du einen anderen Handwerker mit der Nachbesserung, auf seine Kosten, beauftragen.

Wenn man z. B. nur angibt \" Nachbesserung innerhalb von 14 Tagen\" muss man sonst mochmal eine Nachfrist geben.

LG schnatter200
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Vom 05.02.2007 18:48 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

kochbesen Suppenkoch


Mitglied seit 30.09.2005
2.437 Beiträge (ø1/Tag)
Hola,

und ich würde mir den Acryl-Lack zeigen lassen.

Bei uns haben sie die Flasche vergessen und es stand deutlich drauf: Lack nicht für Eichenboden geeignet.

Ergebnis ist das unter dem Lack dunkelt das Holz seit 6 Jahren nicht nach, die Eiche ist pfahl-grau, es sieht aus wie PVC.

Mit der Handwerkskammer wäre ich vorsichtig, im allgemeinen versuchen sie eher zu schlichten und bagatellisieren eher.

Versuch Dir den Lack unauffällig anzuschauen, sollte es so sein müßtest Du wohl keine weitere Nachbesserung hinnehmen müssen.

Setz ihm eine Frist und sieh Dir das ganze in Ruhe an.


Gute Nerven

Elki



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Vom 05.02.2007 18:52 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

gwexhauskoch Sternekoch


Mitglied seit 14.02.2005
18.273 Beiträge (ø6,87/Tag)
Hallo,

@schnatter
Dein vorgeschlagenes Vorgehen ist weder nach BGB noch nach VOB regelgemäß!

gwexhauskoch
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Vom 05.02.2007 20:23 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

gaschni Smutje


Mitglied seit 01.08.2004
844 Beiträge (ø0,3/Tag)
Hallo

Bei uns in Ö gibts einen Konsumentenschutz, wo man sich in solchen Fällen hinwenden kann. Du kannst auch versuchen nach \"Mängel\" und \"Musterbrief\" zu googeln.

Ich an Deiner Stelle würde auch auf Nachbesserung bestehen, egal, und wenns 2 Pinselhaare sind! Darüber ärgerst Du Dich die nächsten Jahren.

Bei uns haben die doofen Küchentischler einen etwa 1 Meter langen Schnitt in den nagelneuen Parkettboden gemacht, wir haben dann den Bodenleger angerufen - Schaden besichtigt - Reparatur allerdings unmöglich, weil der Schnitt zu tief war. Und ich Idiot hab mich damals (weil Totalumbau und Megastress) von der Versicherung abspeisen lassen. Heute (etwa 3 Jahre später) ärgere ich mich noch immer über meine Blödheit - ich hätte damals klagen sollen!

lg
Gabi

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Vom 05.02.2007 20:29 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

schnatter200 Smutje


Mitglied seit 26.06.2005
214 Beiträge (ø0,08/Tag)
Hallo gwexhauskoch,

das hab ich ja auch nicht behauptet. Ich hab nur geschrieben was ich machen würde.

Wens interessiert kann hier die VOB nachlesen, Teil B.

LG schnatter200
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Vom 05.02.2007 20:43 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

madato Hendlgriller


Mitglied seit 27.01.2005
6.160 Beiträge (ø2,3/Tag)
Hallo,

Die VOB ist doch nur interessant, wenn sie auch vereinbart wurde, oder?

LG
Madato
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Vom 05.02.2007 21:19 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

gwexhauskoch Sternekoch


Mitglied seit 14.02.2005
18.273 Beiträge (ø6,87/Tag)
Hallo,

@ schnatter
und ich habe nur geschrieben, dass dies nicht zum Erfolg führt!


@madato
wenn die nicht greift - was aber in den seltensten Fällen so ist - dann gilt eben das BGB!


Niemand kann einem Handwerker einen Termin zur Nachbesserung vorschreiben!

Immer sind Fristen vorzugeben und im Versäumnisfall sogar Nachfristen!


Über alle anderen Vorgehensweisen freut sich ein \"hinterfotziger\" Handwerker, denn dann bekommt er schon aus formalen Gründen zu 100% recht!


Das Beauftragen eines anderen Handwerkers ohne ein Gutachten ist eine riskante, ja aussictslose Sache für den AG!
Da so \"mutwillig\" Fakten geschaffen werden ohne einen Vergleich zu suchen. Das sehen deutsche Richter gar nicht gern.

Ihr müsst die Kosten erstmal zahlen und das Einklagen gegen einen, normalerweise in solchen Sachen erfahrenen Handwerker, geht nach meiner Erfahrung im besten Fall 50:50 aus!

Aber in aller Regel zahlt der Auftraggeber drauf - zumindest bei solchen Bagatellschäden (sorry justbuiltit, bitte nicht persönlich nehmen!). Da ist keinerlei Verhältnis mehr zwischen Aufwand und Ergebnis.

Hier bringt es viel mehr einen neutralen Fachmann hinzu zu ziehen (z.B. die IHK- die beileibe nicht so unternehmerfreundlich ist!!) und die Sache mit etwas Vernunst und gutem Willen auf beiden Seiten aus der Welt zu schaffen!

Ist nur meine persönliche Berufserfahrung aus vielen Prozessen.


gwexhauskoch
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Vom 05.02.2007 22:15 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

madato Hendlgriller


Mitglied seit 27.01.2005
6.160 Beiträge (ø2,3/Tag)
Hallo Gwexhauskoch,

Pfeil nach rechts @madato
wenn die nicht greift - was aber in den seltensten Fällen so ist - dann gilt eben das BGB! Pfeil nach links

Klar, und weiß men wie es hier in diesem Fall ist?

LG
Madato
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Vom 05.02.2007 22:31 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

gwexhauskoch Sternekoch


Mitglied seit 14.02.2005
18.273 Beiträge (ø6,87/Tag)
Hallo,

@madato
da im Eröffnungthread von einer Abnahme gesprochen wird, impliziert dies imho einen Vertrag nach VOB!



gwexhauskoch
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Vom 05.02.2007 23:07 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

madato Hendlgriller


Mitglied seit 27.01.2005
6.160 Beiträge (ø2,3/Tag)
Hallo Gewexhauskoch,

ich finde den Begriff der Abnahme auch im BGB.

Auch das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff und dem ist es für die Auslösung der Steuerpflicht völlig egal ob eine Leistung nach BGB oder VOB erfolgt.

LG
Madato

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Vom 05.02.2007 23:51 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

gwexhauskoch Sternekoch


Mitglied seit 14.02.2005
18.273 Beiträge (ø6,87/Tag)
Hallo,

die VOB wurde entwickelt um zwischen AG und AN die Regeln für den kompletten Ablauf einer Baumaßnahme festzulegen - als Rechtssicherheit für BEIDE seiten!

Ich bin kein Jurist, aber inho ist mit eine Abnahme nach BGB, das Übergehen in den Besitz der AG gemeint, bei gleichzeitiger Begleichung der Summe. Das heist, wer anschafft, muß auch abnehmen und bezahlen.

Nach VOB ist es jedoch das Procedere, nach welchem die Ware/Leistung vom Besitz des AN in den des AG übergeht. Mit all den Vorschriften, Fristen, Bestandteilen und Formforderungen, die einzuhalten sind, damit alles korrekt abläuft.

Im Grunde ist alles eindeutig geregelt, aber da wir ein Volk von Streithanseln sind, ist es in der Praxis kompliziert und ein reiches Betätigungs- und Bereicherungsfeld für ein ganzes Heer von Juristen!

Mit ein wenig gesundem Menschenverstand sind die allermeisten Probleme dieser Art sehr leicht aus der Welt zu bringen - alles andere kostet Geld, Zeit und viel Nerven!


Um auf den eigentlichen Fall zurück zu kommen!
Ich würde versuchen den Handwerker an seiner beruflichen Ehre zu packen und ihn die glänzenden Stellen , vor die großen und die auffallensden ausbessern zu lassen. Ein paar Haare würde ich dann durchgehen lassen, gegen einen entsprechenden Nachlass.

gwexhauskoch
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Vom 06.02.2007 00:18 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

madato Hendlgriller


Mitglied seit 27.01.2005
6.160 Beiträge (ø2,3/Tag)
Pfeil nach rechts Mit ein wenig gesundem Menschenverstand sind die allermeisten Probleme dieser Art sehr leicht aus der Welt zu bringen - alles andere kostet Geld, Zeit und viel Nerven! Pfeil nach links

Was das angeht, stimme ich Dir auch zu.

Mir fällt immer wieder auf, dass bei rechtlichen Themen munter darauf los diskutiert wird ohne den Sachverhalt zu kennen oder dabei Fakten zu ignorieren. Es wurde hier VOB in den Raum geworfen, ohne dass klar war, ob VOB vereinbart war. Was nützt denn das Nachlesen der VOB, wenn sie möglicherweise überhaupt nicht relevant ist. Das ist der Punkt, um den es mir geht.

LG
Madato
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Vom 06.02.2007 00:35 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

rodaroda Chefkoch


Mitglied seit 09.07.2006
3.301 Beiträge (ø1,54/Tag)
Hallo,

was hier überhaupt unklar ist, hat der ausführende Betrieb eine Auftragsbestätigung gegeben und/oder wurde eine Auftragsvergabe schriftlich erteilt, wenn ja nach welchen Grundsätzen also z. B. gem. VOB oder BGB. Solange das nicht klar ist, beweget man sich im ungesicherten Raum.

Z.B. ist zu klären, gibt es einen Gewährleistungs - Rückbehalt, wenn ja wie hoch, und wie ev. abzulösen? Eine 100% Einbehaltung der Auftragssumme ist sicher nicht zulässig, da in der Regel unverhältnismäßig. Eine Verweigerung der Abnahme in voller Höhe wegen Schönheitsmängel führt zu keinem Erfolg.

Vorsichti ist auch gemoten zwischen nicht fachgerechter Ausführung und Schönheitsmängel..

Solange diese Grundsätze nicht geklärt sind, würde ich überhaupt keine Stellungnahme wagen.


LG
rodaroda
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Vom 06.02.2007 08:47 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

gwexhauskoch Sternekoch


Mitglied seit 14.02.2005
18.273 Beiträge (ø6,87/Tag)

Hallo,
@Madato

Pfeil nach rechtsEs wurde hier VOB in den Raum geworfen, ohne dass klar war, ob VOB vereinbart war Pfeil nach links

Solltes du mich damit gemeint haben, so irrst du, denn ich habe diesen Begriff zuerst in diesem Zusammenhang angeführt: Pfeil nach rechtsDein vorgeschlagenes Vorgehen ist weder nach BGB noch nach VOB regelgemäß Pfeil nach links - also für meine statement alle möglichen Rechtsformen berücksichtigt!

Alles weitere sind vertragsrechtliche und verfahrensrechtliche Finessen und auch dazu habe ich in meiner ersten Antwort den einzig richtigen Rat gegen, zum Anwalt zu gehen!

Nicht um sofort zu klagen, sondern um die Sachlage zu klären!

gwexhauskoch
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Vom 06.02.2007 09:04 Diesen Beitrag drucken PDF Auf diesen Beitrag antworten zum Anfang der Seite scrollen zum Ende der Seite springen Einen Beitrag nach oben springen Einen Beitrag nach unten springen

madato Hendlgriller


Mitglied seit 27.01.2005
6.160 Beiträge (ø2,3/Tag)
Gwexhauskoch,

Deinen Beitrag hatte ich auch nicht gemeint, sondern den von Schnatter. Lachen Mein Schlüsselbeitrag war um 22:15 und auf den bist Du dann noch weiter eingegangen. Lachen

Hier werden doch Diskussionen zum einen mit gefährlichem Halbwissen und zum anderen ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes geführt. Hinweise auf Rechtsanwalt oder auch Verbraucherzentrale sind wichtig und richtig.

LG
Madato
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