Rechtsfrage zum minderjährige
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![]() Mitglied seit 14.01.2006 |
ohne lange zu reden, ich möchte nur wissen ob ein kaufhausdedektive ohne anwesend eine elternteil, ein minderjähriges kind abtasten? bzw wie die rechtslage ist bei sowas denn ich bin die meinung festhalten ja- und denn warten auf ein erziehungsberechtigte LG Mags God created Whiskey to prevent the Irish from conquering the World |
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![]() Mitglied seit 04.04.2005 |
Hallo,
die Frage ist, ob der das überhaupt darf oder ob das nicht ein Polizist tun muss, wenn es überhaupt ok ist. So weit ich weiß, darf man einen Verdächtigen oder Täter nur festhalten, bis die Polizei da ist. Ruf doch mal die Polizei an und frag nach. lg morgaine |
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![]() Mitglied seit 03.06.2007 |
Hallo,
ich bin mir nicht ganz sicher, aber wenn ich richtig informiert bin, darf ein Kaufhausdetektiv nicht abtasten, weder Minderjährige noch Volljährige. Auch darf der Kaufhausdetektiv nicht den Inhalt irgendwelcher Taschen überprüfen, der Betreffende selbst kann, muss aber nicht, sie Taschen selber leeren. Er kann auch warten bis die Polizei eintrifft. Meines Wissens darf der Kaufhausdetektiv den Betreffenden nur feshalten, bis die Polizei eintrifft, aber weder Abtasten noch irgendwelche Taschen durchsuchen. LG Anne Stärke wächst nicht aus körperlicher Kraft - vielmehr aus unbeugsamen Willen. Mahatma Gandhi |
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![]() Mitglied seit 14.01.2006 |
Danke, es geht um ein 9jährige der am falscher ort am falscher zeit war,
darf dn die Polizei abtasten ohne das ein erwachsene dabei ist? LG Mags God created Whiskey to prevent the Irish from conquering the World |
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![]() Mitglied seit 19.06.2009 |
Du wohnst nicht in Deutschland - wo fand das statt???
ESCH |
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![]() Mitglied seit 14.01.2006 |
@ Esch doch Deutschland Niedersachsen
LG Mags God created Whiskey to prevent the Irish from conquering the World |
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![]() Mitglied seit 19.06.2009 |
Ah, falsch abgespeichert.
Der Kaufhausmänne darf nichts. Die Polizei, wenn sie gerufen wurde, die darf. Minderjährigkeit ist das nicht das Kriterium, Du dürftest Dich auch nicht gegen wehren.... ESCH |
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![]() Mitglied seit 13.11.2003 |
Moin, moin !
Ein Kaufhausdetektiv darf ... fast gar nichts: nicht anfassen (!), nicht abtasten, nicht in Taschen schauen usw. Er "darf" in das Büro bitten bzw. den Weg dahin aufzeigen und ggf. mitgehen/begleiten. Egal ob nun Minderjährig oder nicht! Alles andere darf nur die Polizei. LG wiesel und sein Hunderudel |
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![]() Mitglied seit 25.01.2005 |
<<darf dn die Polizei abtasten ohne das ein erwachsene dabei ist?>>
das ist ja dann wohl geklärt... |
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![]() Mitglied seit 12.02.2004 |
Dafür, dass das in Deutschland passiert ist, war der Text aber sehr unverständlich geschrieben. Ich musste den Eingangs-Thread
3 x lesen, um zu begreifen, um was es ging. Ich dachte, der/die TE sei Ausländer/in. Ein Detektiv darf gar nichts außer einen Verdächtigen mit ins Büro des Filialleiters zu bitten. Alles andere darf höchstens die Polizei. Wenn mich ein Detektiv wegen Verdächtigung aufgreifen würde, mit dem würde ich nicht mal mit gehen. Nein, ich würde von mir aus die Polizei rufen und diese vor allen Kunden anrücken lassen. Wo sind wir denn? LG charmin2004 Von Natur aus sind die Menschen fast gleich; erst die Gewohnheiten entfernen sie voneinander. (Konfuzius) |
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![]() Mitglied seit 27.04.2004 |
@charmin
der username "irishmags" könnte eventuell Rückschlüße zulassen lg olga4 |
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![]() Mitglied seit 23.09.2008 |
hallo,
ich hatte so einen Fall bei meiner 14jährigen Nichte. Körperkontakt ist das Berühren und das darf auch die Polizei nicht uneingeschränkt bei Minderjährigen in Deutschland. Es gibt Umstände, wie z.B. Gefahr in Verzug, Notfall oder wehrhafte Gegenwehr zwecks Befragung und andere, sagen wir 'nichtderKlärungdienliche' Situationen, in denen das die Polizei darf. In grenzfälligen Situationen wird darauf geachtet, daß eine Polizistin weibliche Minderjährige durchsucht und ein Polizist einen männlichen Minderjährigen. Ein Herr 'Kaufhausdetektiv' darf unter keinen Umständen in Deutschland untersuchenden und abtastenden Körperkontakt zu weiblichen Minderjährigen ausüben. Das wird er auch nicht tun, wenn er geschult ist, denn dann weiß er, daß dafür das Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig ist. Er darf aber u.U. bis zum Eintreffen der Polizei den/die Minderjährige am Tatort unter Hilfeleistung eines Zeugen am Verlassen des Tatortes bis zum Eintreffen der Eltern hindern. In Deutschland ist das ein schmaler Grad, wenn Eltern solche Situationen direkt und ohne Zögern sofort anmahnen. Die Situation kippt immer dann, wenn Gefahr für den Minderjährigen selbst besteht oder Gefahr ausgehend von dem Minderjährigen ausgeht. Allerdings muß Gefahr in Verzug immer stichhaltig belegt werden. Nur die Eltern telefonisch zu informieren und inzwischen ein/e Minderjährigen/e abtastend zu untersuchen, ist nicht in Ordnung und kann von den Eltern angemahnt werden. Minderjährige dürfen allerdings im Verdachtsfall separiert werden und unter Information der Polizei oder Eltern am Weggehen gehindert werden. Das ist keine Freiheitsberaubung oder Kindesentzug oder was man sonst so denkt. Dabei dürfen Fluchtwege durch Zeugen entzogen werden ohne daß ein Körperkontakt statt findet. Es ist nicht so einfach-vieles wissen ja die Minderjährigen selbst nicht und auch manche Eltern überschauen die Brisanz nicht. Tschüs |
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![]() Mitglied seit 10.07.2002 |
Hallo,
@charmin2004..... 3 x lesen, um zu begreifen, um was es ging. Ich dachte, der/die TE sei Ausländer/in. Gruß cohal |
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![]() Mitglied seit 10.01.2006 |
Ich glaube Irishmag ist schon so lange hier im CK und präsent, das eigentlich jeder Stammuser wissen müsste das Mags aus Irland kommt abner schon ewigkeiten in Deutrschland wohnt..... seit kurzem sogar in meiner Nähe
Naja mags wie die anderen schon gesagt haben... der Dedektiv darf nichts, die Polizei schon, egal ob minderjährig oder nicht Liebe Grüße Daina Ich bin Veganer Stufe 5. Ich esse nix was einen Schatten wirft |
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![]() Mitglied seit 13.11.2003 |
Moin, moin !
Das darf er sogesehen eben nicht, denn wenn der/die Mindejährige gehen "will" hat er keine andere Handhabe, als die betreffende Person zu verfolgen, denn einschliessen, festhalten etc. darf er eben nicht, auch nicht mit Zeugen ! Ausnahme ist, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht, welches aber i.d.R. beim Ladendiebstahl nicht vorliegt. Die Polizei sollte ein geschulter Kaufhausdetektiv dann schon bereits gerufen haben, die Eltern ggf. auch und er sollte rethorisch schon so gut geschult sein, dass der der/dem Minderjährigen vermitteln kann, worum es geht. LG wiesel und sein Hunderudel |
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
Moin,
also Swenja, wo Du Deine Infos her hast in diesen Formulierungen würde mich schon mal interessieren... 1. gibt es ein sog. JEDERMANNSRECHT, das nicht nur für den Detektiv gilt: Strafprozeßordnung § 127 (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. (4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend So, heißt, wenn evtl. ein Diebstahl vorliegt, darf der Detektiv und jeder andere auch jemanden festhalten, bis die Polizei eintrifft, auch ein Kind. 2. Der Detektiv darf grundsätzlich nicht durchsuchen, er wird aber vielleicht FRAGEN, ob er mal in die Taschen schauen darf und auf Einwilligung das auch tun. Es ist ja dann FREIWILLIG und somit kein Rechtseingriff. 3. Finden Durchsuchungen durch die Polizei IMMER gleichgeschlechtlich statt. 4. Muss für eine Durchsuchung durch die Polizei kein Elternteil anwesend sein. LG, Moscha |
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
@ Mags: I.d.R. werden Eltern erst hinzugerufen, wenn bei einer Durchsuchung Diebesgut aufgefunden wurde. Dann wird das Kind auf die Dienststelle gebracht und die Eltern angerufen, damit es abgeholt wird und weiteres geklärt. Wenn nichts gefunden wird, liegt ja nichts vor und das Kind kann gehen.
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![]() Mitglied seit 14.01.2006 |
Danke Mondschaf,
also wenn ich das richtig verstehe durchsuchung durch polizei ja, durch hausdedictive nein.? LG Mags God created Whiskey to prevent the Irish from conquering the World |
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
Ja, so ist das.
Wenn das Kind natürlich eingewilligt hat, ist es fraglich. Bei einem Erwachsenen wäre es ok, bei einem Kind finde ich es moralisch fraglich, aber ich denke, dass es ein Detektiv nicht machen würde. |
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![]() Mitglied seit 14.01.2006 |
LG Mags God created Whiskey to prevent the Irish from conquering the World |
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![]() Mitglied seit 18.11.2004 |
Ein Ladendedektiv darf ein Kind auch nicht mit dessen Einwilligung "abtasten".
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
Männlicher Detektiv und weibliches Kind? Abgetastet?
Da würde ich mich auf jeden Fall beschweren! |
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
Wer sagt das, OZ?
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![]() Mitglied seit 14.01.2006 |
9jahre alt junge, also eine kunde haben sie jetzt weniger, zum glück haben wir hier genug auswahl
LG Mags God created Whiskey to prevent the Irish from conquering the World |
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![]() Mitglied seit 18.11.2004 |
Ein Ladendetektiv hat keine Polizeigewalt und darf ueberhaupt niemanden abtasten, schon gar kein Kind. Die Einwilligung eines 9-Jaehrigen waere ungueltig.
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
Ich hab doch gerade gesagt, dass bei Einwilligung kein Rechtseingriff vorliegt.
Und 9-jährige haben keine Persönlichkeitsrechte? |
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![]() Mitglied seit 18.11.2004 |
Ok, dann kann ein Paedophiler nicht belangt werden, weil das Kind dem Abtatschen eingewilligt hat? Es bedarf nicht viel, einen 9-Jaehrigen entsprechend einzuschuechtern, dass er einer Leibesvisitation zustimmt. Du als Polizistin wirst mir nichts anderes weismachen.
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
Genau, und wenn ich jemanden umbringe, weil er es wollte, auch nicht.
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
(Haha)
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![]() Mitglied seit 18.11.2004 |
Männlicher Detektiv und weibliches Kind? Abgetastet?
Da würde ich mich auf jeden Fall beschweren! Und umgekehrt? Wenn ich einen 9 jaehrigen Sohn haette, wuerde ich ihn lieber von einer Frau als einem Mann abtasten lassen, schon gar nicht von einem hergelaufenen Kaufhausdetektiv. |
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
Ich hab doch gesagt, dass ich die Sache bei Kindern fragwürdig finde. Du hast gesagt, dass das nicht sein DARF. Ich wüsste nicht, wo das steht. Folglich kann es höchstens ein Gerichtsurteil dazu geben? Es ist eine Abwägung von Rechtsgütern -darüber entscheiden Richter, nicht ich oder Du.
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![]() Mitglied seit 10.07.2002 |
@mags.........wenn etwas vorgefallen ist, was deiner Meinung nach nicht in Ordnung war, dann erkundige dich am besten mal bei der Polizei in wie weit ein Detektiv was darf und nicht darf...........würde ich auf jeden Fall so machen.
Grüßle cohal |
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![]() Mitglied seit 18.11.2004 |
Ich wuesste jetzt auch nicht, wo es steht, dass man als Zivilperson fremde Kinder nicht abtatschen darf, aber wir wissen alle, das es so ist.
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![]() Mitglied seit 28.07.2006 |
Cohal
Mondschaf ist bei der Polizei, meinst du, mags erfährt auf der Wache was anderes???? Gruß Heinz |
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![]() Mitglied seit 10.07.2002 |
@Heinz......ach soooo, das wusste ich nicht,
Grüßle cohal |
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![]() Mitglied seit 18.11.2004 |
Mondschaf ist bei der Polizei, ich wuerde trotzdem bei der Polizei um Auskunft bitten, nicht unbedingt bei Mondschaf.
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
@ OZ: wir wissen aber nicht, wie es sich verhält, wenn das Kind sagt "Jo Vadder, mach mal, ich hab nix einstecken".
@ Heinz: vielleicht weiß auf der Wache jemand näheres (Gerichtsurteil) zu unserer Diskussion, was ein Detektiv auf Einwilligung bei einem Kind darf. Wie auch immer diese Einwilligung aussah und falls es sie überhaupt gegeben hat. Das wissen wir ja nicht, wie es vor Ort war. Vielleicht hat er es ja auch einfach so gemacht, ohne zu fragen. ... (Zu wenig Fakten) |
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
Danke OZ.
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
Ich bin dann mal raus. Auf mein Wissen wird ja von OZ keinen Wert gelegt. Vielleicht fällt HDK was besseres ein.
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![]() Mitglied seit 18.11.2004 |
Meine Guete, wie das Kind das sagt, ist doch voellig wurscht. Es ist und bleibt 9 Jahre alt. Der Detektiv war nur befugt, das Kind in Gewahrsam zu halten, bis die Polizei eintrifft.
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![]() Mitglied seit 30.03.2005 |
Wie bitte? Ich habe einen richtigen Beruf, nicht Wachtmeister oder Kaufhausdetektiv oder so etwas. LG, Stefan |
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![]() Mitglied seit 13.11.2003 |
Moin, moin !
NEIN ! Das darf er eben nicht! Er hat keine polizeiliche Gewalt und kann sich auch nicht auf das Hausrecht berufen ! Und erst recht nicht bei Minderjährigen ! Und hier die STPO §127 und das Jedermannsrecht mit in den Ring zu werfen ist ... sagen wir mal: fahrlässig. Bei allem Respekt, Mondschaft, aber ein Kaufhausdetektiv könnte einem so alten Kind das Blaue vom Himmel lügen...um eben an eine "freiwillige" Durchsuchung zu kommen. Meine Holde ist im Sicherheitsdienst tätig und hat vor nicht allzulanger Zeit die SK-Prüfung gemacht. Glaub mir, die weiss, wie schwierig es ist, einen jugendlichen Langfinger "festzuhalten" LG wiesel und sein Hunderudel |
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![]() Mitglied seit 13.11.2003 |
Ergänzend:
Jedermannsrecht gilt niemals IN Gebäuden! Dort gilt dann das sogenannte Hausrecht. Das Jedermannsrecht gilt nur ausserhalb befriedenen Besitzes. LG |
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![]() Mitglied seit 08.11.2004 |
Seit wann gilt das Recht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht innerhalb Gebäuden? Soll ich einen Einbrecher, den ich in meinem Haus auf frischer Tat ertappt habe, nicht festhalten dürfen, bis die Polizei endlich mal eingetroffen ist?
Strafunmündige Kinder dürfen übrigens wohl nicht festgehalten werden, so ganz definitiv ist das aber nicht geklärt, da streiten sich die Gerichte und Gelehrten. Abtasten oder Durchsuchen durch Kaufhausdetektive ist nicht gegen den Willen der betreffenden Person zulässig, das darf nur die Polizei. Viele Grüße, Jana |
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![]() Mitglied seit 13.11.2003 |
Das JedermannsRECHT galt schon immer nur ausserhalb von Gebäuden
Hier haben wir uns wohl alle (inkl. meiner Person) vertan, denn gemeint ist der -komplett anders gelagerte, sogenannte- JedermannsPARAGRAPH. Aber: meine Holde hat mich mal ein wenig weiter "aufgeklärt" und es ist wesentlich komplizierter als es sich bisher hier dargestellt hat. Sowohl das Thema Minderjähriger als auch die Themen Flucht, Hausrecht, Selbsthilfe und Jedermanssparagraph spielen unetreinander eine ganz immense Rolle und sind so nicht so einfach auseinander zu klamüsern, leider! Wenn man nun sagt, der Kh-Detektiv darf ein Kind generell festhalten ist das u.U. genauso falsch/richtig als würde man sagen er darf es bei der Fluchtb generell festhalten .... alles nicht so einfach. Jedenfalls darf der Kh-Detektiv nicht anfassen und/oder durchsuchen. LG wiesel und sein Hunderudel |
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![]() Mitglied seit 17.01.2002 |
Das Jedermannsrecht gibt es doch in der deutschen Rechtssprechung gar nicht..........
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![]() Mitglied seit 13.11.2003 |
rrrrrrrichtig ... aber im Post vom 30.04. um 10:24 Uhr war eben genau davon die Rede
....und wir haben uns alle daruf eingelassen LG |
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![]() Mitglied seit 14.08.2007 |
Achso, dann habe ich denn Paragraphen aus der StPO wohl nur erfunden...
... der natürlich nur außerhalb von Gebäuden gilt (steht ja auch ganz genau drin)... Is klar... Und über die Eingriffsrechte und -kenntnisse von Sicherheitsdiensten lasse ich mich jetzt lieber nicht aus. |
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![]() Mitglied seit 07.07.2008 |
Sicherheitsdienste dürfen niemanden anfassen oder abtasten egal ob Kind oder Erwachsener.
Bei uns im Markt, arbeite bei einer großen Lebensmittelkette , wird der Beschuldigte gebeten seine Taschen zu leeren ,seine Jacke zu öffnen. Weigert er sich wird die Polizei gerufen. Bei Jugendlichen unter 16 wird eh immer Polizei gerufen , haben sie was eingesteckt werden sie grundsätzlich von der Politei nach Haus gebracht oder die Eltern müssen sie im Markt abholen das verlangt das Gesetz. LG Seebärin |
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![]() Mitglied seit 13.11.2003 |
Moin, moin !
@Mondschaf: Es ging um den Unterschied des JedemannRECHTS und des JedermannPARAGRAPHEN Das sind und bleiben zwei Paar Schuhe. Dass ich mich vertran hatte, hatte ich erwähnt, aber Du bleibst natürlich voll und ganz im Recht, da die Leute im Sicherheitsdienst ja generell nicht viel lernen Euch allen einen entspannten Feiertag und ein schönes Wochenende! wiesel und sein Hunderudel |
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![]() Mitglied seit 08.11.2004 |
Das Recht aus § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Jedermannsrecht, denn es ist ein Recht, das jedem zusteht. Es gibt viele "Jedermannsrechte". Daneben wird diese Vorschrift wohl auch noch als "Jedermann-Paragraph" bezeichnet, das hatte ich bislang aber auch noch nicht gehört.
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![]() Mitglied seit 08.08.2004 |
Dann hatte Mondschaf wohl recht
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![]() Mitglied seit 13.11.2003 |
N´abend !
Ich geb´s auf und verweise auf Wikepedia/Jedermannsrecht Das Jedermannsrecht ist ein in den nordischen Ländern (ausgenommen Dänemark), Schottland und in der Schweiz gültiges Gewohnheitsrecht, welches allen Menschen bestimmte grundlegende Rechte bei der Nutzung der Wildnis und anderen privaten Landeigentums zugesteht und verabschiede mich in der Hoffnung, das wir uns dem Thema im EP wieder annähern könnten, in ein angenehmes, entspanntes Wochenende In diesem Sinne wiesel und sein Hunderudel |
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![]() Mitglied seit 08.11.2004 |
Also, wenn ich bei Google "Jedermannsrecht" eingebe und dann auf den ZWEITEN Wikipedialink klicke, gelangt man zu dem, was ich soeben geschrieben habe (schade, ich dachte, ich könnte Wikipedia mal ergänzen, aber wie immer kam mir jemand zuvor
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![]() Mitglied seit 18.12.2007 |
Hallo,
danke für den Hinweis mit dem 2. Link. Hab nach diesen Infos im ersten Link vergeblich gesucht, entspricht nämlich auch dem, was ich mal im TV gehört habe. LG Blue |
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![]() Mitglied seit 28.07.2006 |
denj Begriff Jedermannsrecht und was es bedeutet, habe ich 1972 in der Grundausbildung bei der Bundeswehr gelernt
...und jetzt soll es den nicht mehr geben????? Gruß Heinz |
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![]() Mitglied seit 19.05.2010 |
Hallo Mondschaft26,
§ 127 Abs.1 StPO kann bei einem Minderjährigen nicht Strafmündigen nicht angewendet Werden StPO (Strafprozessordnung). Also nicht Strafmündig also auch kein 127 er StPO ! Also wenn nicht Strafmündig dann jedoch auf jedenfall Festhalten nach BGB Selbsthilfe o. Selbsthilfe des Besitzdiensers. Und zu euren andern Anmerkungen: Wenn jemand einer Straftat überführt wurde egal welchen Alters und dieser mir unter Zeugen erlaubt ihn abzutasten, so ist das Gesetzeskonform. Ich bin mir bei den o.g. Gesetzen sehr Sicher, da ich Detektiv bin und auch alle Schulungen absolviert habe. Meine Zertifikate in der Rechtskunde geben mir Recht und ich liebe meinen Beruf. Trotz aller Fragen und Antworten bleibt nur eine Frage!? Wenn wir als Detektive immer weniger dürfen und in unseren Handlungen beschnitten werden, wo fängt dann das die Präväntionsmaßnahme für Minderjährige Straftäter an? Euer Detektiv |
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![]() Mitglied seit 19.05.2010 |
Die Polizei muss generell gerufen werden, wenn der Täter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Identität nicht durch einen Ausweis zu bestätigen ist.
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![]() Mitglied seit 28.07.2006 |
und das Lebensalter steht ja immer deutlich neben anderen Angaben auf einem Laufband auf der Stirn....
damit der Detektiv sofort über alles informiert ist |
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![]() Mitglied seit 09.04.2006 |
Mahlzeit,
@Hüller: lies dir das nochmal genau durch mit dem 127er, dann definiere für dich selbst den Begriff "Straftat" (aber bitte nicht unbedingt jetzt bei Wiki) - wenn dann noch Zeit ist, den Unterschied zwischen "fest halten" und "fest nehmen" (=fest setzen) Viele Dinge beginnen schon beim lesen UND verstehen. Bei vielen (auch die hier posten...) fehlen fundamentale Begriffsdefinitionen & Verständnis. Recht wird nicht über Meinungen gebildet, nicht einmal hier bei CK vG Swot |
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![]() Mitglied seit 19.05.2010 |
Selbstverständlich steht es nicht auf der Stirn. Deshalb gibt es ja auch klare Dienstanweisungen für das Verhalten im Detektivdienst.
Generell steht aber immer das Festhalten an erster Stelle, somit hätten wir das geklärt. Der Täter wird auch bei der Ansprache generell auf das Alter angesprochen und befragt. Und wenn ihr meinen Beitrag gelesen habt, ist wohl ausreichend über StPO und BGB unterschieden worden von mir. Das zum Thema Begriffsdefinition & Verständnis. § 127 Abs.1 StPO = min. 18 Jahre BGB Selbsthilfe bzw. Festhalten = Minderjährig was ist da nicht eindeutig genug an Definition..............? 127 StPO (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. |
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![]() Mitglied seit 09.04.2006 |
Hallo,
Du verstehst es immer noch nicht Und vergiss ganz schnell das Mindestalter von 18 Jahren im Zusammenhang mit dem §127 StPO, zwar nicht ganz, aber fixiere dich nicht zu sehr an diesem 'Mindestalter' Jedenfalls erschrecken mich solche Ausbildungsinhalte (wenn's denn so gelehrt wird) zutiefst vG von mir |
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![]() Mitglied seit 08.11.2004 |
Strafmündig ist man nicht erst ab 18, sondern ab 14 Jahren. Diverse Gerichte sind der Auffassung, daß strafunmündige Kinder nicht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO festgehalten werden dürfen, weil der Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei, den "Täter" der Strafverfolgung zuzuführen und bei strafunmündigen Kindern dieser Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne. Ab 14 Jahren ist man aber wie gesagt strafmündig und ab dann greift auch § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Was strafunmündige Kinder anbetrifft, halte ich es - ohne mich näher mit dem Thema befaßt zu haben - für nicht ohne, wenn hier von § 127 StPO auf das zivilrechtliche Selbsthilferecht zur Rechtfertigung des Festhaltens umgeschwenkt wird. Wie das die Gerichte sehen, weiß ich allerdings nicht. Nach beiden Vorschriften ist jedenfalls nur das Festhalten zulässig, nicht das Abtasten oder Durchsuchen gegen den Willen des Betreffenden. |
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![]() Mitglied seit 09.04.2006 |
Wenn hier 's Schaf reinschaut, haut se dir gleich deinen 1. Satz (19.05.2010 # 12:16) um die Ohren, aber so dermaßen... Und dann auch gleich noch den ganzen Absatz Ob du dann auch noch Lust auf den Job hast vG von mir |
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Henglein
Rama Cremefine

































