Externe Festplatten sind vom Umtausch ausgeschlossen ( Denkste!)
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![]() Mitglied seit 31.05.2006 |
..am letzten Samstag , kurz vor 9Uhr bin ich zu unserem real- Markt, die genau eine Woche vorher umgetaschte externe Festpaltte wegen nicht funktionieren abzugeben! Ich bin ein friedfertiger mensch, aber in dem Fall hätte es nur eines Steichholzes bedarf und ich wäre explodiert! Zumal wir dieses noch überhaupt nicht erlebt haben! Vorgeschichte: eine Woche vorab ist eine unserer 6 Monate alte externen Festplatten "abgeraucht". Wir hin, nach dem die nette Dame vom Service alle Daten eingegeben hat, hat sie mir mitgeteilt, dass wir uns ein anderes Gerät aussuchen sollen! "Diese Firma gibt es nicht mehr!" Gesagt, getan eine neus Gerät ausgesucht!" Mußten 10€ drauf zahlen, als 70€! Nach hause es am Laptop, am Computer und am folgenden Sonntag kam zwei unserer Kinder.. , welche wir beauftragt haben .. ihre Laptops mitzubringen.. den die neue "Externe Festplatte" machte nix außer blinken! Meine Festplatte muß ich separat einschalten, nur dieses Gerät hatte keinen Schalter.. .. sie sollte lt. Anleitung sofort sobald sich das Gerat am Gerät befindet "sich einschalten! Machte sie aber nicht! Nachdem ich der Dame am Serviceschalter es erklärte, wolte sie mir ernsthaft erklären "alle Speichergeräte sind vom Umtauch ausgeschlossen!!!!!!!!!!!!!!! Als ich sie darauf hin woes dass ihre Kollegin 1 Woche vorher mich darauf hin wies, dass wir den Kassenzettel sehr gut aufbewahren sollten, machte mich dann schon etwas unruhig. Sie rief dann den Abteilungsleiter, dem ich die ganze Geschichte noch einmal erzählte, der wollte mir auch erzählen, das "Speichergeräte vom Umtausch ausgeschlossen"! als ich ihn freundlich ( je wütender ich bin, je ruhiger werde ich nach außen), dass es sich um ein 70€ Gerät und nicht um ein 5€ CD- Paket handle.. hat er wütend, das Geld zurück erstatet! Also, ich kann nur jedem Raten, nach dem "Umtauschrecht" fragen! Viele Grüße heidi! |
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![]() Mitglied seit 17.01.2002 |
Das ist kein Umtausch, sondern Gewährleistung. Danach muss man auch nicht fragen, sondern das steht einem zu.
LG von UTee |
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![]() Mitglied seit 28.08.2004 |
Ebent!
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![]() Mitglied seit 29.07.2003 |
Hallo
jo und das ist auch schnurzpiepe, ob du den Bon hast oder nicht. Manche Einzelhänler kennen ihre Pflichten bzw die Kundenrechte nicht, was gewährlelistung betrifft.
Lieben Gruß Dariosmama |
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![]() Mitglied seit 19.07.2006 |
Hej - ohne Bon/Kassenzettel???
Das erklär mir bitte mal........... Glück Auf Bernd |
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![]() Mitglied seit 23.11.2009 |
das mit dem (ohne) Bon ,
würde mich jetzt aber auch mal interessieren Gr Serano ![]()
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![]() Mitglied seit 01.07.2007 |
Hallo
Es würde auch der EC Beleg reichen oder ein Zeuge, der bestätigt, daß man das Teil gekauft hat. Gruss Javanne |
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![]() Mitglied seit 25.01.2005 |
Na, der Zeuge wird sich wohl immer finden lassen.... |
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![]() Mitglied seit 29.07.2003 |
Hallo
genau, denn bei Gewährleistung reicht ein Beweiß, Zeuge, Kto Auszug / EC Beleg. Nur Umtausch wegen Nichtgefallen, da wäre das reine Kulanz. Aber das ist hier ja nicht der Fall.
Lieben Gruß Dariosmama |
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![]() Mitglied seit 25.04.2009 |
ein zeuge ist ja wohl kein beweis.
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![]() Mitglied seit 01.07.2007 |
Klar, aber alles schon gehabt.........
Aber den Bon braucht man wirklich nicht zwingend. Gruss Javanne |
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![]() Mitglied seit 23.11.2009 |
Und was wäre , wenn der Käufer mit der , etwas altmoischen Art , "Bar auf Kralle" bezahlt hätte ,
dann bliebe also nur noch ein Zeuge und den findet man an jeder Ecke für "nen Fünfer" ng Serano ![]()
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![]() Mitglied seit 31.05.2006 |
@Hallo, meine Lieben!
Alle was ich kauf ( vor allem Geräte welche Strom brauchen, und mehr als mehr als 10€ kostet falte ich die Verpackung und hebe auch den Kassenzettel auf! Mit Originalverpackung und Kassenzettel kommt man weiter.. auch wenn mal erst diskutieren muß! Viele Grüße heidi! |
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![]() Mitglied seit 29.07.2003 |
Hallo
auch wenn das Sonderbar klingt, mit dem Zeugen (egal, Ob Bekannter, Ehefrau/Mann, was auch immmer) Ein Zeuge reicht. Nachzulesen im BGB §437 Abgesehen davon, ein Blick, wie oben schon erwähnt, in WWS genügt, um es nachvollziehen zu können. Aber es ist ja einfacher für den Verkäufer auf die Unwissenheit des Käufers zu hoffen.
Lieben Gruß Dariosmama |
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![]() Mitglied seit 25.04.2009 |
ach ja? und wo leitest das ab? hier der text:
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
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