Es gehört zu einer der liebsten deutschen Freizeit-Beschäftigungen im Frühling und Sommer: das Grillen. Kaum steigen die Temperaturen werden die Lüfte von aromatischen Grill-Aromen erfüllt und die Abende in geselliger Runde bei Bratwurst, Steak und Co verbracht. Da wollen auch Nicht-Gartenbesitzer ungern außen vor bleiben und nutzen deshalb ihren Balkon zum Grillen. Doch das ist meistens nicht unproblematisch. Denn immer wieder ist das Grillen auf dem Balkon Anlass für einen handfesten Nachbarschaftsstreit.

Doch wie sieht es eigentlich rechtlich genau aus? Darf man auf dem Balkon grillen? Klar festgelegte Vorschriften gibt es bei diesem Thema leider nicht. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das Grillen im Garten und auch auf dem Balkon erlaubt ist. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen, wie der Deutsche Mieterbund weiß. Erlaubt ist das Grillen dann nicht, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich verboten wurde. Außerdem ist das Grillen nicht gestattet, wenn ein anderer dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird - wenn also zum Beispiel Rauch und Qualm in die Nachbarwohnung ziehen. Dies gilt übrigens immer, egal ob im Garten oder auf dem Balkon gegrillt wird. Während man im Garten oft die Möglichkeit hat, weit genug vom Haus und damit dem Nachbarn abzurücken, sieht es beim Balkon schon schwieriger aus.
Viele der Regelungen, die bei Nachbarschaftsstreitigkeiten rund um das Grillen zum Tragen kommen, sind Ländersache. Somit sind bereits gesprochene Urteile nicht bundesweit gültig, können jedoch bei der Orientierung helfen.
So hat das Landgericht Aachen etwa festgelegt, dass zweimal im Monat an der Stelle des Gartens, die am weitesten vom Nachbarn entfernt ist, gegrillt werden darf und zwar von 17 bis 22.30 Uhr. Das Bonner Gericht hat entschieden, dass von April bis September einmal im Monat auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf, sofern die Nachbarn frühzeitig (48 Stunden vorher) darüber informiert werden. In Oldenburg hat das Oberlandesgericht entschieden, dass Grillen im Garten viermal im Jahr erlaubt ist und zwar bis 24 Uhr.
Diese Rechtssprüche helfen im Einzelfall natürlich nur bedingt weiter. Oberster Grundsatz unter Nachbarn sollte, beim Grillen so wie bei vielen anderen Dingen auch, die Rücksichtnahme sein. Denn wer seine Nachbarn nicht übermäßig belästigt, der wird auch keine Beschwerden bekommen. Wer also wirklich nur einen kleinen Balkon zur Verfügung hat und über sich direkt den nächsten Balkon weiß, der sollte sich gut überlegen, ob es wirklich der Holzkohlegrill sein muss oder ob es nicht vielleicht auch ein Elektrogrill tut. Für wen eine solche Alternative nicht in Frage kommt, der sollte zumindest versuchen, die Qualmentwicklung unter Kontrolle zu halten. Hilfreich können hier zum Beispiel Alufolie oder Grillschalen sein, die ein Tropfen des Fetts auf die Kohle verhindern.
Generell hilfreich ist natürlich auch immer das Gespräch mit den Nachbarn. Denn egal ob Sie derjenige sind, der regelmäßig eingeräuchert wird, oder der Grillfan, der einfach nicht auf seine Holzkohle verzichten möchte: Ein offenes Gespräch mit den Nachbarn ist meist hilfreicher als das Beharren auf seinem Recht.